Anl. 2

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind

Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.

2.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1
Anl. 3