Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. | Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. | |||||||||
2. | Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle: | |||||||||
a) | in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb; | |||||||||
b) | auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. | |||||||||
3. | Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. |
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