Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 18,
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1.Ziffer einsEs ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2.Ziffer 2Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
a)Litera ain einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
b)Litera b auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer eins, Litera b, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
3.Ziffer 3Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.Das Verbot nach Ziffer eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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