Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins Punkt 11,
Mitführen der Verordnung und der Handbücher
1.Ziffer einsAn Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß Paragraph eins Punkt 22,
2.Ziffer 2Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.
3.Ziffer 3Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Ziffer eins und 2 ist zulässig.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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