Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 3 Punkt 22,
Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
1.Ziffer einsNicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach § 3.16 Z 2 führen.Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 2, führen.
2.Ziffer 2Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Z 3 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 3, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
3.Ziffer 3In Österreich brauchen die Lichter gemäß Z 1 und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in § 3.20 Z 4 lit. b oder Z 5 genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 5 lit. c gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.In Österreich brauchen die Lichter gemäß Ziffer eins und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, Litera b, oder Ziffer 5, genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer 5, Litera c, gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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