Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
1. | Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist. | |||||||||
2. | Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden. |
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