Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 25,
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
1.Ziffer einsFahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.
2.Ziffer 2Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 21, führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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