§ 332

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden

1.

Sofern es verboten ist, an Bord

a)

zu rauchen oder

b)

Feuer und offenes Licht zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist, oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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