§ 4005

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.

3.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

4.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

5.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4004
§ 4006