§ 4005

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 05,

An- und Abmelden

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß Paragraph 40 Punkt 03, Ziffer eins und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  2. 2.Ziffer 2Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.
  3. 3.Ziffer 3Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  4. 4.Ziffer 4Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. a)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b)Litera bFeuerlöschfahrzeuge,
    3. c)Litera cFahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. d)Litera dFahrzeuge der Hafenverwaltung,
    5. e)Litera eFahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    6. f)Litera fSportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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