§ 4002

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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