§ 202

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.

An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

a)

ihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

b)

der Name und die Anschrift des Eigentümers.

2.

Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug keinen Namen, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.

3.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

4.

An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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