§ 602

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

1.

In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

2.

Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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