§ 614

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:

„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;

„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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