Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 12,
Festmachen
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
2.Ziffer 2Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
3.Ziffer 3Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
4.Ziffer 4Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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