Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 3 Punkt 07,
Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
1.Ziffer einsEs ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2.Ziffer 2Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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