§ 2006

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Paragraph 20 Punkt 06,

Vorschriften für die March

  1. 1.Ziffer einsAuf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
  2. 2.Ziffer 2Das Verbot der Z 1 gilt nicht fürDas Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für
    1. a)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b)Litera bFahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
    3. c)Litera cFahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag,
    4. d)Litera dFahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen und
    5. e)Litera eFahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
  3. 3.Ziffer 3Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.08 Z 3, 1.10 Z 1 lit. s, 3.27 Z 1 und Z 3, 5.01 Z 3, 5.02 Z 2, 6.30 Z 6, 7.01 Z 4, 7.02 Z 3, 7.03 Z 3, 7.04 Z 4 und 5, 7.08, 10.04 Z 2 und 4, 11.02 bis 11.04, 11.07 bis 11.09 und 15.01.Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen eins Punkt 08, Ziffer 3,, 1.10 Ziffer eins, Litera s,, 3.27 Ziffer eins und Ziffer 3,, 5.01 Ziffer 3,, 5.02 Ziffer 2,, 6.30 Ziffer 6,, 7.01 Ziffer 4,, 7.02 Ziffer 3,, 7.03 Ziffer 3,, 7.04 Ziffer 4, und 5, 7.08, 10.04 Ziffer 2 und 4, 11.02 bis 11.04, 11.07 bis 11.09 und 15.01.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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