§ 621

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 6 Punkt 21,

Verbände

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. 2.Ziffer 2Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
  4. 4.Ziffer 4Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an der Spitze des Schubverbandes Anker angebracht sind.
  5. 5.Ziffer 5Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nicht in einem Verband fahren. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein Vorspann erforderlich ist, oder in Notfällen.
  6. 6.Ziffer 6In Österreich dürfen Schubverbände nicht schleppen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Ruderanlage, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
  8. 8.Ziffer 8In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
  9. 9.Ziffer 9In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Z 3 beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Ziffer 3, beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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