Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 12,
Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
1.Ziffer einsAuf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
2.Ziffer 2Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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