§ 1006

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 10 Punkt 06,

Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

  1. 1.Ziffer einsJedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gültiges, von der zuständigen Behörde gemäß dem Muster der Anlage 9 ausgestelltes Ölkontrollbuch führen. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt bleiben. Ausnahmen sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen.
  2. 2.Ziffer 2Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und sonstigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
  3. 3.Ziffer 3Jedes Fahrzeug, das andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 (BGBl. Nr. 434/1988).Jedes Fahrzeug, das andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988,).
  4. 4.Ziffer 4Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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