§ 1605

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

Unbeschadet der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers dürfen Fahrzeuge, die von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg, Strom-km 1942,060 bis 1942,256, linkes Ufer, zu Tal fahren wollen, während der Betriebszeiten der Seilfähre Korneuburg-Klosterneuburg, Strom-km 1941,840, nur von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers ablegen und talwärts wenden, wenn die Fähre an einer der beiden Fähranlagen festgemacht ist und mit der Besatzung der Seilfähre Einvernehmen über das Ablegemanöver hergestellt wurde.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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