Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 03,
Allgemeine Grundsätze
1.Ziffer einsDas Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2.Ziffer 2Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Zeichen nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Zeichen nach den Paragraphen 3 Punkt 17,, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.
3.Ziffer 3Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
4.Ziffer 4Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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