Anl. 17

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 6,, Paragraph 30, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBegehen und Befahren von Ufergrundstücken
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen
    • StrichaufzählungFestnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)Festnahmen (Paragraphen 35,, 36 und 37a VStG)
    • StrichaufzählungUntersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]
    • c)Litera cSchriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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