Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen internationalen Abkommen gilt dies auch im Falle der grenzüberschreitenden Verfolgung. |
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