Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 16 Punkt 04,
Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
1.Ziffer einsBaden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
a)Litera a100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet;
b)Litera bim Arbeitsbereich schwimmender Geräte;
c)Litera cim Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).
2.Ziffer 2Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
a)Litera ain den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen;
b)Litera bnäher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
3.Ziffer 3Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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