§ 1702

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.

3.

Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.

4.

Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.

5.

Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.

6.

In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.

7.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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