Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
1. | Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7. | |||||||||
2. | Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen. | |||||||||
3. | Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen. | |||||||||
4. | Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen. | |||||||||
5. | Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten. | |||||||||
6. | In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten. | |||||||||
7. | Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden. |
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