§ 634

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 6 Punkt 34,

Besonderer Vorrang

  1. 1.Ziffer einsBei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
    1. a)Litera aeinem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 34, führt,
    2. b)Litera beinem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 35, führt,
    müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
  2. 2.Ziffer 2Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera a und einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera b, muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 37, führt, nicht näher als 1000 m nähern.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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