§ 634

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Besonderer Vorrang

1.

Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von

a)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,

b)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,

müssen andere Fahrzeuge ausweichen.

2.

Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.

3.

Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 634


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 634 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 634


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 634


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 634 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 633
§ 635