Besonderer Vorrang
1. | Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von | |||||||||
a) | einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt, | |||||||||
b) | einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt, | |||||||||
müssen andere Fahrzeuge ausweichen. | ||||||||||
2. | Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen. | |||||||||
3. | Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern. |
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