Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 22,
Liegeordnung
1.Ziffer einsLiegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeugs während des Umschlags erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
2.Ziffer 2Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4022