§ 4022

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Liegeordnung

1.

Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeugs während des Umschlags erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

2.

Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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