Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
1. | Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen: | |||||||||
eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist. | ||||||||||
2. | Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen. |
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