Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3 Punkt 36,
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
1.Ziffer einsFahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
2.Ziffer 2Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Ziffer eins, die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 34, Ziffer eins, führen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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