§ 620

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 20,

Vermeidung von Wellenschlag

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
    1. a)Litera avor Hafenmündungen;
    2. b)Litera bin der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. c)Litera cin der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    4. d)Litera din der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. e)Litera eauf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
    In Österreich besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 die Verpflichtung zur Vermeidung von übermäßigem Wellenschlag und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.In Österreich besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 04, die Verpflichtung zur Vermeidung von übermäßigem Wellenschlag und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
  2. 2.Ziffer 2Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Ziffer eins, Litera b, und c nicht; Paragraph eins Punkt 04, bleibt unberührt.
  3. 3.Ziffer 3Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 25, Ziffer eins, Litera c, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 29, Ziffer eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.29 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 29, erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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