§ 1008

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 10 Punkt 08,

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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