§ 1008

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Wenn in den Vorschriften gemäß § 10.02 vorgesehen, muss jedes Fahrzeug über jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung gemäß dem in den geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen der betreffenden Wasserstraße aufgeführten Muster an Bord mitführen. Wenn in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, muss die Bescheinigung mindestens sechs Monate nach ihrer Ausstellung an Bord aufbewahrt werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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