§ 4007

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a)

sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b)

dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c)

ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d)

dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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