Benützungsbeschränkungen
In öffentlichen Häfen | ||||||||||
a) | sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind; | |||||||||
b) | dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden; | |||||||||
c) | ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten; | |||||||||
d) | dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden. |
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