Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 07,
Benützungsbeschränkungen
a)Litera asind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
b)Litera bdürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
c)Litera cist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
d)Litera ddürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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