Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
1. | Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen: | |||||||||
a) | auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander, | ||||||||||
und gegebenenfalls | ||||||||||
b) | auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichter | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel, | ||||||||||
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind: | ||||||||||
c) | auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist, | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß, | ||||||||||
und gegebenenfalls | ||||||||||
d) | auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht, | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. | ||||||||||
2. | Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden: | |||||||||
a) | auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt” (Anlage 7) | |||||||||
und gegebenenfalls | ||||||||||
b) | auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt” (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a). | |||||||||
3. | Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. | |||||||||
Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden. | ||||||||||
4. | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden. | |||||||||
5. | Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien. |
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