Bleib-weg-Signal
1. | Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. | |||||||||
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. | ||||||||||
2. | Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden. | |||||||||
Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann. | ||||||||||
3. | Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie | |||||||||
a) | wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden; | |||||||||
b) | wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren. | |||||||||
4. | Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen: | |||||||||
a) | Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen, | |||||||||
b) | alle nicht geschützten Feuer und offenen Lichter sind zu löschen, | |||||||||
c) | das Rauchen ist einzustellen, | |||||||||
d) | die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen, | |||||||||
e) | allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden. | |||||||||
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen. | ||||||||||
5. | Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen. | |||||||||
6. | Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen. | |||||||||
7. | Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird. | |||||||||
8. | Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden. |
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