§ 313

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 13,

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  1. 1.Ziffer einsEinzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:entweder:
    1. a)Litera aein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
    2. b)Litera bSeitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. c)Litera cein Hecklicht;
    oder
    1. d)Litera ddas Topplicht nach lit. a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;das Topplicht nach Litera a, ;, dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
    2. e)Litera edie Seitenlichter nach lit b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;die Seitenlichter nach Litera b, ;, diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
    3. f)Litera fein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach lit. d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Litera d, ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
  2. 2.Ziffer 2Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Ziffer eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  3. 3.Ziffer 3Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Z 1 führen.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Ziffer eins, führen.
  4. 4.Ziffer 4Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  5. 5.Ziffer 5Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:Bei Nacht:Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oderSeitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oderein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
  6. 6.Ziffer 6Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:Bei Nacht:ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
  7. 7.Ziffer 7Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen:einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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