§ 303

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3 Punkt 03,

Tafeln, Flaggen und Wimpel

  1. 1.Ziffer einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
  2. 2.Ziffer 2Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. 3.Ziffer 3Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
    1. a)Litera abei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
    2. b)Litera bbei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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