Tafeln, Flaggen und Wimpel
1. | Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein. | |||||||||
2. | Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. | |||||||||
3. | Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt | |||||||||
a) | bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt; | |||||||||
b) | bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt. |
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