§ 705

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Liegestellen

1.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

2.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

3.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.

4.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.

5.

Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.

6.

Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:

a)

an der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);

b)

an der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).

Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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