§ 705

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 7 Punkt 05,

Liegestellen

  1. 1.Ziffer einsAuf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. 2.Ziffer 2Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
  3. 3.Ziffer 3Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.
  4. 4.Ziffer 4Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
  5. 5.Ziffer 5Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
  6. 6.Ziffer 6Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
    1. a)Litera aan der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);
    2. b)Litera ban der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).
    Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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