Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 30 Punkt 01,
Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)
1.Ziffer einsWehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
2.Ziffer 2Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
3.Ziffer 3 entfällt
4.Ziffer 4Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
5.Ziffer 5Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.Die Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 08, Ziffer 5, gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
6.Ziffer 6entfällt
7.Ziffer 7Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 3.20 Z 5 lit. b und c, 3.23, 3.27, 5.02, 6.28 Z 15 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.02 bis 7.04, 7.08, 11.01 Z 1 lit. a bis d und Z 2, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05 Z 1 bis 4, 11.06 Z 1 bis 6, 8, 10 und 11, 11.07 Z 1 bis 3 und 5 bis 14, 11.08, 16.02, 16.03, 16.04, sowie des 6. Teils.Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen eins Punkt 01, Litera a, Ziffer 11 und Litera d, Ziffer 2,, 1.08, 3.20 Ziffer 5, Litera b und c, 3.23, 3.27, 5.02, 6.28 Ziffer 15, Litera i,, 6.28a, 6.30, 7.02 bis 7.04, 7.08, 11.01 Ziffer eins, Litera a bis d und Ziffer 2,, 11.02 Ziffer eins und 2, 11.03, 11.05 Ziffer eins bis 4, 11.06 Ziffer eins bis 6, 8, 10 und 11, 11.07 Ziffer eins bis 3 und 5 bis 14, 11.08, 16.02, 16.03, 16.04, sowie des 6. Teils.
8.Ziffer 8Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
a)Litera aAbweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
b)Litera bDie Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des Paragraph 6 Punkt 04, Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
9.Ziffer 9§ 4.06 Z 1 lit. c gilt nur unterhalb von Strom-km 2203,000, Schleuse Jochenstein. In der österreichisch-deutschen Grenzstrecke im Bereich oberhalb der Schleuse Jochenstein muss ein Fahrzeug in der Radarfahrt (Talfahrer) abweichend von § 6.32 Z 4, wenn der Sprechfunkkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann,Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera c, gilt nur unterhalb von Strom-km 2203,000, Schleuse Jochenstein. In der österreichisch-deutschen Grenzstrecke im Bereich oberhalb der Schleuse Jochenstein muss ein Fahrzeug in der Radarfahrt (Talfahrer) abweichend von Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4,, wenn der Sprechfunkkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann,
a)Litera aeinen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
b)Litera bseine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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