Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)
1. | Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. | |||||||||
2. | Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird. | |||||||||
3. | entfällt | |||||||||
4. | Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane. | |||||||||
5. | Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge. | |||||||||
6. | entfällt | |||||||||
7. | Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 3.20 Z 5 lit. b und c, 3.23, 3.27, 5.02, 6.28 Z 15 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.02 bis 7.04, 7.08, 11.01 Z 1 lit. a bis d und Z 2, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05 Z 1 bis 4, 11.06 Z 1 bis 6, 8, 10 und 11, 11.07 Z 1 bis 3 und 5 bis 14, 11.08, 16.02, 16.03, 16.04, sowie des 6. Teils. | |||||||||
8. | Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen: | |||||||||
a) | Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann. | |||||||||
b) | Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. | |||||||||
9. | § 4.06 Z 1 lit. c gilt nur unterhalb von Strom-km 2203,000, Schleuse Jochenstein. In der österreichisch-deutschen Grenzstrecke im Bereich oberhalb der Schleuse Jochenstein muss ein Fahrzeug in der Radarfahrt (Talfahrer) abweichend von § 6.32 Z 4, wenn der Sprechfunkkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, | |||||||||
a) | einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie | |||||||||
b) | seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen. |
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