Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Begegnen: schnelle Schiffe
Die Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht für das Begegnen von schnellen Schiffen untereinander und schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Sprechfunk absprechen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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