Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 30,
Notzeichen
1.Ziffer einsEin in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
a)Litera aeine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
b)Litera bein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
c)Litera ceine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
d)Litera dRaketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
e)Litera eein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
f)Litera fein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
g)Litera grote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
h)Litera hlangsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
2.Ziffer 2Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 4 Punkt 04,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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