§ 330

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Notzeichen

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a)

eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

b)

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

c)

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

d)

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

e)

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

f)

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

g)

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

h)

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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