§ 330

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Notzeichen

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a)

eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

b)

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

c)

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

d)

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

e)

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

f)

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

g)

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

h)

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 330


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 330 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 330


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 330


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 330 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 329
§ 331