§ 330

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 30,

Notzeichen

  1. 1.Ziffer einsEin in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. a)Litera aeine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
    2. b)Litera bein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    3. c)Litera ceine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
    4. d)Litera dRaketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    5. e)Litera eein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
    6. f)Litera fein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    7. g)Litera grote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    8. h)Litera hlangsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  2. 2.Ziffer 2Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 4 Punkt 04,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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