Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 7 Punkt 04,
Festmachen
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)Litera bauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
2.Ziffer 2Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Ziffer eins, Litera a, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
3.Ziffer 3Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
4.Ziffer 4In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
5.Ziffer 5In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des Paragraph 40 Punkt 15, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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