Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
zu § 11.09 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins,An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieSchifffahrtsaufsicht ........................................ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte
gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 11 Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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