Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
zu § 11.09 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins,An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieSchifffahrtsaufsicht ........................................ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte
gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 11 Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 25
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 25 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 25