Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins Punkt 04,
Allgemeine Sorgfaltspflicht
1.Ziffer einsFahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
2.Ziffer 2Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
a)Litera adie Gefährdung von Menschenleben,
b)Litera bdie Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c)Litera cdie Behinderung der Schifffahrt und
d)Litera d die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
3.Ziffer 3Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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