Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. | Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. | |||||||||
2. | Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere | |||||||||
a) | die Gefährdung von Menschenleben, | |||||||||
b) | die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern, | |||||||||
c) | die Behinderung der Schifffahrt und | |||||||||
d) | die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt | |||||||||
zu vermeiden. | ||||||||||
3. | Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind. |
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