Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
1.Ziffer einsSoweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 1.10 Z 2 lit. b, 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 6.33, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Z 4 und 30.02 Z 3 gebunden.Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 10, Ziffer 2, Litera b,, 6.22, 6.24 Ziffer 2, Litera a,, 6.25 Ziffer eins,, 6.26 Ziffer 3,, 6.33, 7.01 Ziffer eins und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Ziffer 4 und 30.02 Ziffer 3, gebunden.
2.Ziffer 2Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 30.01 Z 4 sowie 20.05 Z 3 lit. a, b und e sowie an die ausdrücklich nur in Österreich gültigen Bestimmungen der §§ 7.01, 7.03 und 7.04 gebunden.Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der Paragraphen 30 Punkt 01, Ziffer 4, sowie 20.05 Ziffer 3, Litera a,, b und e sowie an die ausdrücklich nur in Österreich gültigen Bestimmungen der Paragraphen 7 Punkt 01,, 7.03 und 7.04 gebunden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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