§ 333

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Verbot des Stillliegens nebeneinander

1.

Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und mittig ein schwarzes „P“.

Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.

2.

Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3.

Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 333


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 333 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 333


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 333


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 333 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 332
§ 334