Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
1. | Koppelverbände müssen führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
a) | das Topplicht nach § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach § 3.09 Z 3 ersetzt werden; | |||||||||
b) | die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein; | |||||||||
c) | das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug. | |||||||||
2. | Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach § 3.09 Z 3 führen. | |||||||||
3. | Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge. | |||||||||
4. | Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. |
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