Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Paragraph 6 Punkt 37,
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
1.Ziffer einsDas Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
a)Litera aauf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 16, führen;
b)Litera bvor und in Hafeneinfahrten;
c)Litera cin der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
d)Litera din Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
e)Litera eim Fahrwasser;
f)Litera fin Häfen.
2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 36, führen.
3.Ziffer 3In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.In Österreich gilt zusätzlich Paragraph 16 Punkt 04,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 637
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 637 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 637