§ 637

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

1.

Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a)

auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;

b)

vor und in Hafeneinfahrten;

c)

in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;

d)

in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;

e)

im Fahrwasser;

f)

in Häfen.

2.

Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.

3.

In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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