§ 637

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Paragraph 6 Punkt 37,

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

  1. 1.Ziffer einsDas Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
    1. a)Litera aauf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 16, führen;
    2. b)Litera bvor und in Hafeneinfahrten;
    3. c)Litera cin der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
    4. d)Litera din Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
    5. e)Litera eim Fahrwasser;
    6. f)Litera fin Häfen.
  2. 2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 36, führen.
  3. 3.Ziffer 3In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.In Österreich gilt zusätzlich Paragraph 16 Punkt 04,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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