Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
1. | Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere: | |||||||||
a) | auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen; | |||||||||
b) | vor und in Hafeneinfahrten; | |||||||||
c) | in der Nähe und im Bereich von Liegestellen; | |||||||||
d) | in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind; | |||||||||
e) | im Fahrwasser; | |||||||||
f) | in Häfen. | |||||||||
2. | Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen. | |||||||||
3. | In Österreich gilt zusätzlich § 16.04. |
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