Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 5 Punkt 02,
Bezeichnung der Wasserstraße
1.Ziffer einsAnlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
2.Ziffer 2In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß Paragraph 25, des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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