Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 17,
Landgang
1.Ziffer einsLiegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
2.Ziffer 2Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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