§ 335

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3 Punkt 35,

Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

  1. 1.Ziffer einsEin Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:Bei Nacht:zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a zu führen;zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a,, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, zu führen;Bei Tag:zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  2. 2.Ziffer 2Andere als die in Z 1 genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach § 3.08 Z 1 lit. a und statt des grünen LichtsAndere als die in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a und statt des grünen LichtsBei Nacht:ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindetBei Nacht:ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach § 3.08 Z 1 lit. b gesetzt ist;ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, gesetzt ist;Bei Tag:einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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