Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Paragraph 60 Punkt 02,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.
(2)Absatz 2Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Dienstausweise gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 3, und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3§ 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4 Punkt 07, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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