§ 3002

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.

2.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.08) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.

3.

Das Verbot der Z 2 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.

4.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.07, 11.08 und 15.01.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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