Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 30 Punkt 02,
Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
1.Ziffer einsÜberschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des Paragraph 20 Punkt 01, verboten.
2.Ziffer 2Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.08) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.Die Abhaltung von Veranstaltungen (Paragraph 11 Punkt 08,) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (Paragraph 16 Punkt 03,) sind verboten.
3.Ziffer 3Das Verbot der Z 2 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.Das Verbot der Ziffer 2, gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.
4.Ziffer 4Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.07, 11.08 und 15.01.Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen 3 Punkt 27,, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Ziffer eins,, 11.07, 11.08 und 15.01.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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