Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 42 Punkt 01,
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
1.Ziffer einsIn Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
a)Litera aTankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
b)Litera bandere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen;
c)Litera cdie Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 30,).
2.Ziffer 2Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
3.Ziffer 3In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3 Punkt 31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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