Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
1. | In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für | |||||||||
a) | Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen; | |||||||||
b) | andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen; | |||||||||
c) | die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30). | |||||||||
2. | Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen. | |||||||||
3. | In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden. |
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